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Recht

Der Cookie-Banner, den du wahrscheinlich falsch hast

§ 25 TDDDG, was 'technisch notwendig' wirklich bedeutet und die fünf Fehler, die fast jeden Banner angreifbar machen.

3 Min. Lesezeit Christopher Sakel

Inhalt
  1. Zwei Gesetze, nicht eins
  2. „Technisch notwendig" ist enger, als die meisten denken
  3. Die fünf Fehler
  4. Der einfachste Weg, das Thema loszuwerden

Fast jede deutsche Webseite hat einen Cookie-Banner. Ein großer Teil davon erfüllt seinen Zweck nicht — und ein Banner, der falsch gebaut ist, ist schlimmer als keiner: Er dokumentiert, dass man das Thema kannte.

Zwei Gesetze, nicht eins

Das wird oft verwechselt. Es gelten beide:

§ 25 TDDDG regelt das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät. Das umfasst Cookies, aber auch Local Storage und Fingerprinting. Ohne Einwilligung geht das nur, wenn es für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.

Art. 6 DSGVO regelt, was du mit den Daten danach machen darfst.

Das TDDDG hieß bis Mai 2024 TTDSG. Viele Vorlagen im Netz zitieren noch die alte Bezeichnung.

„Technisch notwendig" ist enger, als die meisten denken

Notwendig sind: Sitzungscookies für einen Warenkorb oder ein Login, CSRF-Schutz für Formulare, Lastverteilung, das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst.

Nicht notwendig sind: Reichweitenmessung, auch anonymisiert. A/B-Tests. Chat-Fenster, die immer laden. Karten, die beim Seitenaufruf geladen werden. Schriften von fremden Servern. Eingebettete Videos.

Die fünf Fehler

1. Es lädt schon vor der Entscheidung. Der häufigste und schwerste Fehler. Wenn das Analytics-Skript beim Seitenaufruf geladen wird und der Banner nur die spätere Auswertung steuert, ist die Einwilligung wertlos — die Übertragung hat bereits stattgefunden. Prüfen kannst du das mit F12, Reiter Netzwerk: Vor dem Klick darf dort keine Anfrage an einen fremden Host stehen.

2. Ablehnen ist schwerer als Annehmen. Ein großer bunter Knopf „Akzeptieren" und ein grauer Link „Einstellungen" im Kleingedruckten. Die Einwilligung muss freiwillig sein (Art. 4 Nr. 11 DSGVO); eine Gestaltung, die in eine Richtung drängt, ist es nicht. Beide Antworten gehören auf dieselbe Ebene, in dieselbe Größe.

3. Kein Widerruf. Die Entscheidung muss jederzeit änderbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link in der Fußzeile, der den Banner zurückholt.

4. Vorangekreuzte Kästchen. Seit dem Planet-49-Urteil des EuGH (2019) eindeutig unzulässig.

5. Der Banner sperrt die Seite, bis man zustimmt. Ohne freie Wahl keine freiwillige Einwilligung.

Der einfachste Weg, das Thema loszuwerden

Nichts einbinden, was einen Banner braucht. Schriften lokal, keine fremden Karten, keine eingebetteten Videos, keine Chat-Fenster. Dann bleibt der Banner höchstens für die Reichweitenmessung — und der lässt sich sauber bauen.

Diese Seite hier setzt auf allen Seiten außer der Kontaktseite kein einziges Cookie. Das ist kein Kunststück, sondern eine Entscheidung darüber, was man einbindet.

Christopher Sakel

Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung (IHK). Betreibt Sakel-IT in Uslar und schreibt hier über das, was in der Arbeit immer wieder vorkommt.

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