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Recht

Impressumspflicht: § 5 DDG statt § 5 TMG

Seit Mai 2024 heißt die Fundstelle anders. Was ins Impressum gehört, was nicht mehr, und warum der Link zur EU-Streitschlichtung inzwischen falsch ist.

2 Min. Lesezeit Christopher Sakel

Inhalt
  1. Was hineingehört
  2. Was nicht mehr hineingehört
  3. Wo es hingehört
  4. Wenn du unsicher bist

Fast jede Impressumsvorlage im Netz beruft sich auf § 5 TMG. Das Telemediengesetz ist seit dem 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Die Pflicht ist inhaltlich dieselbe, die Fundstelle heißt jetzt § 5 DDG.

Das ist kein Beinbruch — ein Impressum wird nicht dadurch unwirksam, dass es die alte Norm nennt. Aber es ist ein zuverlässiges Zeichen dafür, dass die Vorlage seit Jahren nicht angefasst wurde. Und dann stimmt oft mehr nicht.

Was hineingehört

  • Name und Anschrift. Bei Einzelunternehmen der volle Name, keine Postfachadresse.
  • Kontakt für unmittelbare Kommunikation. E-Mail plus ein zweiter schneller Weg. Der EuGH hat 2019 entschieden (C-649/17), dass es nicht zwingend eine Telefonnummer sein muss, sofern ein anderer Weg zu unmittelbarer Kommunikation besteht. Deutsche Gerichte legen das unterschiedlich aus — eine Rufnummer ist die sichere Variante.
  • Registereintrag, falls vorhanden: Registergericht und Nummer.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, falls vorhanden. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben in der Regel keine und müssen dann auch keine angeben. Erfinden darf man sie nicht.
  • Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
  • Berufshaftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, wenn eine besteht: Versicherer, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich. Das wird häufig übersehen.
  • Redaktionell Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV, sobald journalistisch-redaktionelle Inhalte da sind. Ein gepflegter Blog kann darunter fallen.
  • Hinweis zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG.

Was nicht mehr hineingehört

Der Link zur OS-Plattform der EU. Sie hat ihren Betrieb am 20. Juli 2025 eingestellt, die zugrunde liegende Verordnung wurde aufgehoben. Der früher übliche Satz mit Link zeigt ins Leere und weist auf ein Verfahren hin, das es nicht mehr gibt.

Ebenfalls überflüssig: die „Haftungsausschlüsse" mit dem Verweis auf ein angebliches Urteil des Landgerichts Hamburg von 1998. Dieses Urteil sagt nicht, was ihm zugeschrieben wird, und der Textbaustein hat nie eine Wirkung entfaltet.

Wo es hingehört

Erreichbar von jeder Seite, mit höchstens zwei Klicks, unter einer erkennbaren Bezeichnung. „Impressum" ist die sichere Bezeichnung. „Kontakt" allein genügt nicht.

Wenn du unsicher bist

Das hier ist eine Beschreibung dessen, was üblicherweise verlangt wird, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — besonders bei Registerpflicht, erlaubnispflichtigen Berufen oder redaktionellen Inhalten — gehört das zu einem Anwalt. Was es nicht ersetzt, ist ein Blick auf das eigene Impressum mit dieser Liste daneben. Das dauert zehn Minuten.

Christopher Sakel

Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung (IHK). Betreibt Sakel-IT in Uslar und schreibt hier über das, was in der Arbeit immer wieder vorkommt.

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